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ドイツ刑法学研究ブログ

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2018年 01月 02日

ドイツ刑法とスウェーデン刑法の性犯罪規定の比較

第177条 性的侵害(Sexueller Übergriff)、性的強要、強姦
①他の者の認識可能な意思に反してその者への性的行為を行い若しくはその者に行わせ又はこの者を第三者へのあるいは第三者による性的行為の遂行若しくは受忍を決意させた者は、6月以上5年以下の自由刑に処す。
②他の者への性的行為を行い若しくはその者に行わせ又はこの者を第三者への若しくは第三者による性的行為の遂行若しくは受忍を決意させた者も、
一 その者が抵抗する意思を形成しあるいは表示することができる状況にないことを、行為者が利用し、
二 その者が身体的又は精神的状態のゆえに意思の形成あるいは表示が著しく制限されていることを行為者が、その者の同意があることを自ら担保せずに、利用し、 
三 驚いた瞬間を行為者が利用し、
四 被害者に抵抗した際に重大な害悪が加えられる恐れがある状況を行為者が利用し、又は
五 行為者がその者に重大な害悪を伴う脅迫により、性的行為の遂行あるいは受忍を強要したときは、
同じく処罰される。
③未遂は可罰的である。
④意思を形成又は表示する能力がないことが、被害者の疾病又は障碍によるときは、1年以上の自由刑を言い渡すものとする。
⑤行為者が、
一 被害者に対して暴行を用い、
二 被害者に身体若しくは生命に対する現在の危険をもって脅迫し、又は
三 被害者が保護のない状態で行為者の影響下に委ねられている状態を利用したときは、
1年以上の自由刑を言い渡すものとする。
⑥ 犯情の特に重い事案では,刑は2年以上の自由刑を言い渡すものとする。犯情の特に重い事案とは,原則的に
一 行為者が,被害者と性交をし,又は,特に被害者を辱める,とりわけ,身体への挿入と結びつけられる(強姦),類似の性的行為を,被害者に対して行い,若しくは, 被害者に自己に対して行わせたとき,又は
二 行為が複数の者により共同して行われたとき
である。
⑦行為者が、
一 凶器若しくはその他の危険な道具を携帯したとき
二 暴行若しくは暴行を加える旨の脅迫により,他の者の反抗を阻止若しくは克服する目的で,道具若しくは手段を携帯したとき,又は
三 被害者を重い健康障害の危険にさらしたときは、
3 年以上の自由刑を言い渡すものとする。
⑧行為者が、
一 行為の際に凶器若しくはその他の危険な道具を使用したとき,又は
二 被害者を2a 行為の際に身体的に著しく虐待したとき,若しくは
b 行為により死亡の危険にさらしたときは、
5 年以上の自由刑を言い渡すものとする。
⑨ 第1項及び第2項のうち犯情があまり重くない事案では,3月以上3年以下の自由刑を,第4項及び第5 項のうち犯情があまり重くない事案では,6月以上10年以下の、第7項及び第8項のうち犯情があまり重くない事案では,1 年以上 10 年以下の自由刑を言い渡すものとする。
刑法第6章1条
(1)* 任意にそれに関与していない者と、性交又は、違反の重大性を考慮して性交に匹敵する他の性的行為を行った者は、強姦(våldtäkt)として、2年以上6年以下の拘禁刑に処す。1 § Den som, med en person som inte deltar frivilligt, genomför ett samlag eller en annan sexuell handling som med hänsyn till kränkningens allvar är jämförlig med samlag, döms för våldtäkt till fängelse i lägst två år och högst sex år. ある者は、次の場合には決して任意に関与したとはみなされない:En person kan aldrig anses delta frivilligt om
1.その関与が虐待、その他の暴行又は犯罪的行為を行うという脅迫、他人を犯罪について訴追し又は告発するという脅迫或いは他人に悪い知らせをするという脅迫による場合、さらに
1. deltagandet är en följd av misshandel, annat våld eller hot om brottslig gärning,hot om att åtala eller ange någon annan för brott eller hot om att lämna ett menligt meddelande om någon annan,
2. 行為者が不適切に無意識、睡眠、重大な不安、酩酊又は他の薬物の影響、疾病、身体的傷害、精神障害に基づき或いはその他の事情により特に困難な状況にあることを利用した場合、又は
2. gärningsmannen otillbörligt utnyttjar att personen på grund av medvetslöshet, sömn, allvarlig rädsla, berusning eller annan drogpåverkan, sjukdom, kroppsskada, psykisk störning eller annars med hänsyn till omständigheterna befinner sig i en särskilt utsatt situation, eller
3. 行為者が行為者に依存している者に重大な虐待を加えることにより関与を可能にした場合。
3. gärningsmannen förmår personen att delta genom att allvarligt missbruka att personen står i beroendeställning till gärningsmannen.
(2)当該犯行がその犯行の事情に関してあまり重大でないとみなされる場合には、4年以下の拘禁刑に処する。
Är brottet med hänsyn till omständigheterna vid brottet att anse som mindre grovt, döms för våldtäkt till fängelse i högst fyra år.
(3)第1項の犯罪が重大とみなされるときは、重強姦として5年以上10年以下の拘禁刑に処す。Är brott som avses i första stycket att anse som grovt, döms för grov våldtäkt till fängelse i lägst fem och högst tio år. 当該犯罪が重大かどうかという判断に際しては、行為者が重大な態様の暴行又は脅迫を用いたかどうか、複数の人が被害者を欺き若しくはその他攻撃に参加したか又は行為者がそのアプローチ、被害者の低年齢又はその他の事情により特に無思慮もしくは残酷さを示したかについて特に考慮しなければならない。Vid bedömningen av om brottet är grovt ska det särskilt beaktas om gärningsmannen har använt våld eller hot som varit av särskilt allvarlig art eller om fler än en förgripit sig på offret eller på annat sätt deltagit i övergreppet eller om gärningsmannen med hänsyn till tillvägagångssättet eller offrets låga ålder eller annars visat särskild hänsynslöshet eller råhet.
_____
(*) スウェーデン刑法の条文には項の番号は書かれておらず、「第1段落」などというように引用されるが、便宜上項の番号を(1)などというように付加した。
Artikel 36 – Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung
1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:
a nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand;
b sonstige nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person;
c Veranlassung einer Person zur Durchführung nicht einverständlicher sexuell bestimmter Handlungen mit einer dritten Person.
2 Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.
3 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Absatz(*) 1 auch auf Handlungen anwendbar ist, die gegenüber früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen oder Partnern im Sinne des internen Rechts begangen wurden.
_____
(*) AT: „Abs.“ und entsprechend im Folgenden.
2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird, durch das eine erwachsene Person oder ein Kind in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines Staates gelockt wird, das nicht das Hoheitsgebiet ihres beziehungsweise seines Aufenthalts ist, um diese erwachsene Person oder dieses Kind zur Eheschließung zu zwingen.
第36条-性暴力(強姦を含む)
1.締約国は、故意に行なわれる次の行為が犯罪とされることを確保するため、必要な立法上その他の措置をとる。
a. 同意に基づかず、他の者の身体に対し、いずれかの身体部位または物をもって膣、肛門または口への性的性質の挿入行為を行なうこと。
b. 人に対し、同意に基づかない他の性的性質の行為を行なうこと。
c. 他の者をして、同意に基づかない性的性質の行為を第三者と行なわせること。
2.同意は、自由意思の結果として、自発的に与えられなければならない。当該自由意思は、関連する状況の文脈において評価される。
3.締約国は、1の規定が、国内法で認められた従前のまたは現在の配偶者またはパートナーに対して行なわれた行為にも適用されることを確保するため、必要な立法上その他の措置をとる。
【文献】(1)ドイツ:深町晋也「ドイツにおける2016年性刑法改正について : 我が国の性犯罪規定における暴行・脅迫要件の未来」法律時報 89(9), 97-103, 2017-08;嘉門優「法益論から見た強姦罪等の改正案 (特集 性犯罪規定の改正)」犯罪と刑罰 (26), 11-52, 2017-03;黒澤睦「ドイツの性犯罪における条件付親告罪規定 : わが国の性犯罪は非親告罪化するしか道はないのか」法律論叢 88(6), 51-110, 2016-03→機関リポジトリ;佐藤陽子「ドイツにおける性犯罪規定 (特集 性犯罪規定の比較法的研究)」刑事法ジャーナル 45, 70-100, 2015;髙山佳奈子「ドイツ刑法における性犯罪の類型と処罰 (特集 性犯罪の類型と処罰をめぐる諸問題)」刑法雑誌 54(1), 30-48, 2014-08
(2)スウェーデン:矢野恵美「児童買春・児童との性的行為による児童の性の搾取について : スウェーデンにおけるインターネットを通じた児童への性的接触に関する立法を参考に (玉城勲教授・渡名喜庸安教授退職記念号)」琉大法學 (93), 39-53, 2015-03→機関リポジトリ;同「スウェーデン刑法における性犯罪規定と対策」『岩井宜子古稀祝賀論文集・性犯罪・被害』尚学社、2014年、317頁- 328頁;同「北欧における性犯罪規定とその対策 (各国の性犯罪対策)」罪と罰 : 日本刑事政策研究会報 50(4), 21-37, 2013-09;同「スウェーデンにおける子どもを被害者とする性犯罪対策 (シンポジウム 社会の安全と個人情報保護--子どもを被害者とする性犯罪対策を中心に)」比較法研究 (70), 80-98, 2008;同「スウェーデンにおける性犯罪対策--性犯罪規定・性犯罪者対策・被害者対策の観点から (特集 性犯罪)」犯罪と非行 (149), 136-160, 2006-09;坂田仁「スウェーデン刑法第六章(性犯罪)の改正について」法学研究 78(8), 35-54, 2005-08→機関リポジトリ;川口浩一「夫婦間レイプの成否と比較法-5-スウェーデンにおける夫婦間の強姦」法律時報 60(7), p105-108, 1988-06
(3)その他:末道康之「強姦罪をめぐる比較法的考察 : フランス刑法及びベルギー刑法における強姦罪の解釈をめぐって」南山法学 40(2), 113-156, 2017-01;Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates ;今井雅子「欧州評議会『イスタンブール条約』 (特集 女性差別撤廃委員会とジェンダーに基づく暴力)」国際女性 : 年報 (29), 84-88, 2015-12


# by strafrecht_at | 2018-01-02 11:41
2017年 12月 29日

ドイツにおけるOrdnungsamt

読書会で今月8日からようやく公判が始まった2010年のLoveparade事件に関して報告を行った。その際、起訴状ではDuisburg市が認可したことが注意義務違反とされているが、道路の使用許可などは警察の管轄のはずなのに、なぜ警察の側では誰も起訴されなかったかという質問があり、その場で答えられなかったので、調べたところ、ドイツでは一定規模以上の市に警察とは別組織のOrdnungsamt(秩序局)という行政機関が置かれており、道路の使用許可等はそこが出していたと思われる。
<Ordnungsamt について>
「警察とは別組織である複数の秩序維持部局(Ordnungsbehörde: 公共の安全と秩序に対する危険を除去することを任務とする組織)をまとめたもの」→市レベルの組織であり,いくつかの市に置かれている(出典・川出・http://www.soumu.go.jp/main_content/000214686.pdf
Stadt Duisburgの場合
Bürger- und Ordnungsamt
・Bürgerangelegenheiten
・Straßenverkehrsamt
・Ausländerbehörde
・Ordnungsangelegenheiten


# by strafrecht_at | 2017-12-29 11:48
2017年 12月 19日

スウェーデン刑法改正草案6章1条

SZの記事Schweden verschärft das Sexualstrafrechtによればスウェーデン政府は、新しい性刑法改正草案をLagrådet(The Council on Legislation)に提出した。この記事によれば、ドイツにおける"Nein heißt Nein"よりもより厳しいNur Ja heißt Ja という原則が適用されることになる(これに関してはHÖRNLEも参照)。
Die schwedische Regierung hat ein neues Gesetz ausgearbeitet, das das Sexualstrafrecht verschärfen soll.
Der Grundsatz "Nein heißt Nein" reicht dann nicht, die Schweden sagen im Prinzip: Nur Ja heißt Ja.
Dass das Parlament das Gesetz absegnen wird, gilt als sicher.
ガーディアン紙などでは挙証責任加害者側に転換されると報道されたが、のちに訂正されている。
スウェーデン政府の発表(12/17スウェーデン語英語
New sexual offence legislation based on consent
The Government has presented a proposal to the Council on Legislation concerning new sexual offence legislation that is based on consent.
The incidence of sexual offences is increasing in Sweden, with younger women facing the greatest risk. At the same time, too few of these offences are reported. Reversing this negative trend requires both new legislation and changes in attitudes. In the legislative proposal, the Government therefore proposes introducing new sexual consent legislation based on the obvious: sex must be voluntary. Accordingly, convicting a perpetrator of rape will no longer require that violence or threats were used, or that the victim's particularly vulnerable situation was exploited.
The Government also proposes introducing two new offences, 'negligent rape' and 'negligent sexual abuse', with a maximum prison sentence of four years. The negligence aspect focuses on the fact that the other person did not participate voluntarily. This means that it will be possible to convict more people of abuse than at present, for example when someone should be aware of the risk that the other person is not participating voluntarily but still engages in a sexual act with that person.
Below are other proposals the Government is referring to the Council on Legislation for consideration:
increasing the minimum penalty for gross rape and gross rape of a child from four to five years imprisonment;
enhancing the protection provided under criminal law concerning sexual offences against children where the perpetrator displayed negligence with regard to the child's age. One of the aims of these amendments is to avoid the problem of excessive emphasis being placed on the child's physical development; and providing support to victims of sexual offences at an earlier stage of the process. When a preliminary investigation on a sexual offence is initiated, a request for a counsel to represent the injured party is to be made immediately.
It is proposed that the legislative amendments enter into force on 1 July 2018.

この立法に対しては、F.A.Z. EINSPRUCH ZUM HÖREN :Gehaltskürzung bei VW, Sexualstrafrecht in Schweden, elektronische Anwaltspost(CONSTANTIN BARON VAN LIJNDEN)[14:45頃から]で次のような批判がなされている(それに対するコメントとしてここを参照)。

Viel von dem, was man in den letzten Tagen über das neue schwedische Sexualstrafrecht zu lesen bekam, stimmte nicht. Doch auch ohne die unzutreffenden Dramatisierungen etlicher Presseberichte gibt die „Ja heißt ja“-Regelung der Schweden Anlass zu Kritik an einer paternalisierenden und moralisierenden Strafrechtspolitik.

とりあえず、草案(Lagrådsremiss: En ny sexualbrottslagstiftning byggd på frivillighet)の第6章第1条の仮訳を示しておく。
(1)任意にそれに関与していない者と、性交又は、違反の重大性を考慮して性交に匹敵する他の性的行為を行った者は、強姦(våldtäkt)として、2年以上6年以下の拘禁刑に処す。1 § Den som, med en person som inte deltar frivilligt, genomför ett samlag eller en annan sexuell handling som med hänsyn till kränkningens allvar är jämförlig med samlag, döms för våldtäkt till fängelse i lägst två år och högst sex år. ある者は、次の場合には決して任意に関与したとはみなされない:En person kan aldrig anses delta frivilligt om
1.その関与が虐待、その他の暴行又は犯罪的行為の脅迫、他人を犯罪について訴追し又は告発するという脅迫或いは他人に悪い知らせをするという脅迫による場合、さらに
1. deltagandet är en följd av misshandel, annat våld eller hot om brottslig gärning,hot om att åtala eller ange någon annan för brott eller hot om att lämna ett menligt meddelande om någon annan,
2. 行為者が不適切に無意識、睡眠、重大な不安、酩酊又は他の薬物の影響、疾病、身体的傷害、精神病に基づき或いはその他の事情により特に困難な状況にあることを利用した場合、又は
2. gärningsmannen otillbörligt utnyttjar att personen på grund av medvetslöshet, sömn, allvarlig rädsla, berusning eller annan drogpåverkan, sjukdom, kroppsskada, psykisk störning eller annars med hänsyn till omständigheterna befinner sig i en särskilt utsatt situation, eller
3. 行為者が行為者に依存している者に重大な虐待を加えることにより関与を可能にした場合。
3. gärningsmannen förmår personen att delta genom att allvarligt missbruka att personen står i beroendeställning till gärningsmannen.
(2)当該犯行がその犯行の事情に関してあまり重大でないとみなされる場合には、4年以下の拘禁刑に処する。
Är brottet med hänsyn till omständigheterna vid brottet att anse som mindre grovt, döms för våldtäkt till fängelse i högst fyra år.
(3)第1項の犯罪が重大とみなされるときは、重大な強姦として5年以上10年以下の拘禁刑に処す。Är brott som avses i första stycket att anse som grovt, döms för grov våldtäkt till fängelse i lägst fem och högst tio år. 当該犯罪が重大かどうかという判断に際しては、行為者が重大な態様の暴行又は脅迫を用いたかどうか、複数の人が被害者を欺き若しくはその他攻撃に参加したか又は行為者がそのアプローチ、被害者の低年齢又はその他の事情により特に無思慮もしくは残酷さを示したかについて特に考慮しなければならない。Vid bedömningen av om brottet är grovt ska det särskilt beaktas om gärningsmannen har använt våld eller hot som varit av särskilt allvarlig art eller om fler än en förgripit sig på offret eller på annat sätt deltagit i övergreppet eller om gärningsmannen med hänsyn till tillvägagångssättet eller offrets låga ålder eller annars visat särskild hänsynslöshet eller råhet.


Lagrådetの意義、旧規定

# by strafrecht_at | 2017-12-19 21:38
2017年 12月 08日

ラブパレード2010事件ー公判始まる

ベックブログに
von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 08.12.2017
Rechtsgebiete: Strafrecht Kriminologie Materielles Strafrecht Strafverfahrensrecht
が掲載された。ARDやZDFなどのニュースでも大きく取り上げられた。
これまでの【捜査・訴追の経過】をここでまとめておこう。
① 2010年7月24日:事件直後に職権に基づく(von Amts wegen)捜査手続(Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung)開始
② 7月26日:「中立性を理由として」„aus Gründen der Neutralität“、以後の捜査をKöln警察署(Polizeipräsidium Köln)に移管
③ 8月中頃:イベント会社Lopavent, McFitと警備会社2社の捜索
④ 2011年1月18日:Staatsanwaltschaft Duisburg は被疑者として主催者(Veranstalter). Stadt Duisburgおよび警察官(Polizeibeamten)16人に嫌疑(Anfangsverdacht)が認められると発表
⑤ 7月11日:検察は、Loveparade 2010の認可自体が違法との見解を示した。
⑥ 7月24日: Duisburg市長(Oberbürgermeister) Adolf Sauerland は「道徳的責任をもっと以前にとるべきだった„moralische Verantwortung früher übernehmen müssen“」と謝罪したが、自身の過失については否定した。
⑦ 2012年2月12日 :Adolf Sauerland は、住民投票により解任
⑧ 2013年7月4日:検察が、英国の „crowd science“研究者Keith Stillに依頼した鑑定がWestdeutsche Allgemeine Zeitungのブログで公表された。
⑨ それに対して裁判所は、鑑定人に75の質問(Nachfragen)を行った。
⑩ 2014年2月:Staatsanwaltschaft Duisburg は10人を起訴
⑪ 2016 年3月30日:Landgericht Duisburg は鑑定人Keith Stillの予断(Befangenheit)と内容の瑕疵(inhaltliche Mängeln)を理由に公判開始を認め図、手続きの打ち切りを決定(LG Duisburg, Beschl. v. 30.3.2016 – 35 KLs – 112 Js 23/11 – 5/14 = BeckRS 2016, 07540)
⑫ Staatsanwaltschaft Duisburgはそれを受けてJürgen Gerlachを第二鑑定人に任命
⑬ 被害者の母親Gabi Müllerは、刑事手続の継続を求めるオンライン署名請願(Online-Petition)を行う。
ビデオクリップ2:Volle Kanne: Prozessauftakt zur Loveparade Katastrophe
⑭ 2016年12月:Loveparade事件に対する Henning Ernst Müllerのブログ(https://community.beck.de/2016/04/05/loveparade-duisburg-2010-fahrlässsigkeiten-21-tote-keine-hauptverhandlung)が閲覧数(Abrufen)50.000以上(現在では110,000以上)でBeck-Blog の2016年のTopthema となる。
⑮ 2017年4月18日:検察は手続打切りに対する抗告を認め、Oberlandesgericht Düsseldorfは公判開始決定(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.4.2017 – III-2 Ws 528 – 577/16 = BeckRS 2017, 110244)
⑯12月8日:公判開始
⑰ 2020年7月27日までにLandgerichts Duisburgの判決がなければ、§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 3 S. 2 StGBに基づき時効が成立



# by strafrecht_at | 2017-12-08 23:52
2017年 11月 06日

Hausfriedensbruch: Objektive Rechtfertigung des Eindringens in eine Tierzuchtanlage

Gericht:LG Magdeburg 8. Strafkammer
Entscheidungsdatum:11.10.2017
Aktenzeichen:28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17
ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2017:1011.28NS182JS32201.14.00
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris
Normen:§ 32 StGB, § 34 StGB
Hausfriedensbruch: Objektive Rechtfertigung des Eindringens in eine Tierzuchtanlage

Leitsatz
Das Eindringen war sowohl durch Nothilfe, § 32 StGB, als auch aufgrund eines Notstandes nach § 34 StGB gerechtfertigt

Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 26. September 2016 wird

verworfen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe
I.

1
Den Angeklagten wurden mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Haldensleben vom 5. Mai 2016 jeweils Folgendes zur Last gelegt:

2
Am 29. Juni 2013 sollen die Angeklagten F und M sich gemeinschaftlich auf das umfriedete Firmengelände der Firma van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft in B, OT S, begeben haben und dort die Stallanlagen der Viehzucht der Geschädigten ohne den Willen der Berechtigten betreten haben.

3
Am 11. Juli 2013 sollen sich die Angeklagten M und F gemeinschaftlich auf das umfriedete Firmengelände der Firma van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft begeben haben und dort die Stallanlagen der Viehzucht der Geschädigten ohne den Willen der Berechtigten betreten haben.

4
Das Amtsgericht Haldensleben sprach die Angeklagten mit Urteil vom 26. September 2016 von diesen Tatvorwürfen frei.

5
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit am 28. September 2016 form- und fristgerecht eingegangenem Schreiben in zulässiger Weise Berufung ein, §§ 312, 314 StPO.

6
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

7
Die Kammer hat folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

8
Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation A (A e. V.). Der Angeklagte Jürgen F ist deren Vorsitzender. Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz, u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A mehrfach Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung, dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen Behörden nicht erst genommen werden, sofern diese nicht mit Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind.

9
Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person den Hinweis, dass in den Stallungen der van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft in S, Gewerbegebiet 1, diverse Verstöße gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollen, insbesondere, dass die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien.

10
Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und F hierüber. Die Angeklagten F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige zu Grunde zu legen. Die Angeklagten F und M zogen sich neue und desinfizierte Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie nicht. Die Angeklagten F und M stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die Angeklagten M und Dr. F, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut zu betreten. Die Angeklagten M und Dr. F zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen, welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind, dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten.

11
Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, in dem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor und erstatteten durch den Angeklagten F am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige gegen die van G Tierzuchtanlagen GmbH B, die van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft, S sowie die verantwortlichen Personen.

12
Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in der Stallanlage der Van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft in S am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung festgestellt:

13
- Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 TierSchNutztV,
- Beschäftigungsmaterial in Kastenstände fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV,
- Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV,
- im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV,
- 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV,
- Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV,
- Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV,
- in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 TierSchNutztV.

14
Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises Börde auf Grund vorheriger Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf Grund des Rechenergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises Börde berichtete in einer fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der van G Tierzuchtanlagen GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magdeburg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial … das Wohlbefinden der Tiere erheblich (beeinträchtige) und … als erhebliches Leiden einzustufen" sei. Gleichwohl stellte die Staatsanwaltschaft Magdeburg das Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber der Anlage gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

III.

15
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, welche das äußere Tatgeschehen, auch in der Hauptverhandlung zweiter Instanz, vollumfänglich eingeräumt haben. Die Angeklagten bekundeten jeweils übereinstimmend, dass sie sich auf Grund ihrer sittlich-moralischen Überzeugung sowie ihres Mitgefühls für Tiere zu ihrem Handeln gezwungen sahen.

16
Die weiteren Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung gem. § 256 StPO verlesenen Urkunden und Aktenbestandteilen, und zwar der bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg am 11. November 2013 eingegangen Anzeige der A vom 7. November 2013, dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2013 und der fachlichen Stellungnahme des Landkreises Börde, Fachdienst Veterinärüberwachung, gegenüber der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 27. Januar 2014.

IV.

17
Die Angeklagten waren von den Tatvorwürfen aus rechtlichen Gründen freizusprechen

18
Die Angeklagten haben durch ihr Handeln den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB erfüllt, indem sie in das befriedete Besitztum der van G Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft in S eingedrungen sind und damit deren Hausrecht verletzt haben..

19
Die Verletzung des Hausrechts war jedoch nicht rechtswidrig, da das Handeln der Angeklagten bereits als Nothilfe gem. § 32 StGB gerechtfertigt war. Nicht rechtswidrig ist danach die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

20
Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass Tiere als "einem anderen" im Sinne des § 32 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen sind. Nach Art. 20a GG ist Tierschutz als allgemeines Staatsschutzziel definiert, der sich auch auf den Schutz einzelner Tiere erstreckt. Aus § 1 TierSchG ergibt sich, dass der Mensch verantwortlich dafür ist, das Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf zu schützen. Niemand darf hiernach einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (so auch: Roxin, Strafrecht AT/I, § 15, Rn. 34, Herzog, JZ 2016, 190 ff.). Tieren steht daher gem. § 17 TierSchG strafrechtlicher Schutz zu. Daneben wird die aus Sicht der Kammer ebenfalls begründete Auffassung vertreten, dass durch § 1 TierSchG auch das im Mitgefühl für Tiere sich äußernde menschliche Empfinden mitgeschützt wird und im Ergebnis gegen Tierquälerei Nothilfe zulässig sein muss (Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 32, Rn 8).

21
Zusätzlich ist das Handeln der Angeklagten als rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB zu behandeln.

22
Nach dieser Vorschrift handelt gerechtfertigt, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

23
Nach den getroffenen Feststellungen bestand im Zeitpunkt der Taten eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Der Tierschutz ist gem. Art. 20 a GG i. V. m. § 1 TierschG als Staatsschutzziel gesetzlich normiert und über die Tierschutznutztierhaltungsverordnung rechtlich ausgestaltet. Damit stellt sich das Recht der Tiere auf eine Haltung nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutznutztierhaltungsverordnung als notstandsfähiges Rechtsgut "von einem anderen" i. S. d. § 34 StGB dar (vgl. Perron in Schönke/Schröder, a.a.O., § 34, Rn.10). Das hier zu erhaltende Rechtsgut, nämlich das Recht der Tiere nach den Vorgaben der Tierschutznutztierhaltungsverordnung gehalten zu werden, befand sich im Zeitpunkt der Begehung der Taten am 29. Juni 2013 und 11. Juli 2013 in Gefahr. Gem. § 24 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung sind sogenannte Kastenstände so zu gestalten, dass die Schweine sich nicht verletzen können, jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Sogenannte Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte sogenannte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

24
Die Angeklagten hatten vor dem 29. Juni 2013 konkrete Hinweise erhalten, wonach diese Vorschriften über Haltungsbedingungen in der Anlage in S, in welcher im Zeitpunkt der Taten ca. 63.000 Nutztiere gehalten wurden, nach Inkrafttreten der Nutztierhaltungsverordnung zum 1. Januar 2013 nicht umgesetzt worden sind. Es bestand daher aus Sicht der Angeklagten bereits vor der Tat vom 29. Juni 2013 eine nach objektiven Kriterien bestehende gegenwärtige Gefahr für das Tierwohl, welche bereits seit Geltung der Tierschutznutztierverordnung am 1. Januar 2013 bestand und damit die Notwendigkeit sofortigen Handelns begründete. Selbst wenn die Angeklagten F und M vor der Tat am 29. Juni 2013 nicht über fachkundig festgestelltes Wissen über das Bestehen einer Gefahr verfügt haben sollten, bestünde jedenfalls ein Putativnotstand, welcher gem. § 16 StGB vorsätzliches Handeln ausschließt. Wegen fehlenden Handlungsunwerts läge auch keine Rechtswidrigkeit wegen fahrlässiger Begehung vor.

25
Die Angeklagten haben auch die für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geeignete und erforderliche Notstandshandlung vorgenommen. Insbesondere war die Vorgehensweise, das Eindringen in die Stallanlagen und das filmische und fotografische Dokumentieren der Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung das geeignete Mittel, um die Verstöße durch Einleitung rechtsförmlicher Verfahren durch die zuständigen Behörden dauerhaft abzustellen. Die Angeklagten haben hierbei das mildeste Mittel gewählt, es stand insbesondere kein weniger einschneidendes Abwendungsmittel zur Verfügung. Auch die Begehung der Anlage am 11. Juli 2013 war danach gerechtfertigt, da die Angeklagten auf Grund der Größe der Anlage nicht in der Lage waren bereits am 29. Juni 2013 sämtliche Verstöße zu dokumentieren. Die Tatsache, dass die Filmaufnahme erst zusammen mit der Strafanzeige im November 2013 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, steht der Erforderlichkeit und Geeignetheit nicht entgegen. Es bedurfte insoweit der Zeit für die Aufarbeitung des umfangreichen Filmmaterials und der juristischen und sachlichen Erarbeitung der Strafanzeige vom 7. November 2013.

26
Die Gefahr war auch nicht anders abwendbar. Zwar sind grundsätzlich dem Handeln privater Personen zum Schutz der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit wegen der primären Zuständigkeit staatlicher Organe enge Grenzen gesetzt. Die Angeklagten verfügten jedoch über Erfahrungswissen, dass Anzeigen ohne dokumentierte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften in der Vergangenheit durch Staatsanwaltschaften oder Veterinärbehörden nicht weiter verfolgt worden sind. Auch im Fall der Anlage in S haben nach den getroffenen Feststellungen die zuständigen Behörden im Vorfeld der Taten in Kenntnis der Verstöße insbesondere gegen § 24 Abs. 2 TierSchNutztV keine Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ergriffen. Sie waren nach den getroffenen Feststellungen weder Willens noch in der Lage die zur Durchsetzung der TierSchNutzV erforderlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Angeklagten konnten daher berechtigt davon ausgehen, dass eine Einschaltung der Polizei oder Anzeigen bei den zuständigen Behörden ohne Vorlage von Beweisen nicht zu einer nachhaltigen Änderung der Haltungsbedingungen geführt hätten.

27
Schließlich ergibt sich auch aus der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung, dass in der konkreten Situation das durch die Notstandshandlung geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse an der Einhaltung des Hausrechts wesentlich überwiegt. Hierbei ist einerseits die erhebliche Anzahl der betroffenen Tiere, die bisherige Dauer und die prognostische künftige Dauer der Beeinträchtigung des Tierwohls zu berücksichtigen. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass private Wohnbereiche einen höheren Schutz genießen, als gewerbliche Stallungen. Ausgehend hiervon überwiegt im konkreten Einzelfall das Interesse, zu dessen Gunsten die Angeklagten handelten, das beeinträchtigte Interesse an der Unverletzlichkeit gewerblicher Räume wesentlich. Aus genannten Gründen bestünde im Ergebnis einer Güterabwägung auch kein Verwertungsverbot für das unter Verletzung des Hausrechts entstandene Filmmaterial (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1471).

V.

28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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# by strafrecht_at | 2017-11-06 20:39