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ドイツ刑法学研究ブログ

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2018年 02月 17日

事例問題の解き方(鑑定書方式)

Beispiel: A lässt absichtlich die Vase des B fallen, um ihn zu schädigen. Die Vase zerspringt dabei in 1000 Einzelteile.
例:甲はVの花瓶を壊そうとして、それをわざと落とした。花瓶は粉々に割れた。
(以下条文は対応する日本の条文をあげる)
§ 303 I StGB(Sachbeschädigung)
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
刑法第261条(器物損壊等)
前3条に規定するもののほか、他人の物を損壊し、又は傷害した者は、3年以下の懲役又は30万円以下の罰金若しくは科料に処する。
§ 90 BGB (Begriff der Sache)
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
民法第85条(定義):
この法律において「物」とは、有体物をいう。
Gutachten 鑑定書
Der A könnte sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben gemäß § 303 I StGB.
甲に器物損壊罪(刑法261条)が成立しないか。(直訳すると「‥で処罰しうるか」)
A) Tatbestand 構成要件
Der A müsste den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB erfüllt haben.
甲に器物損壊罪(刑法261条)の構成要件に該当しないか。
 I) Objektiver Tatbestand 客観的構成要件
Der A müsste den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt haben.
甲に器物損壊罪の客観的構成要件に該当しないか。
1) Tatbestandsmerkmal „Sache“(構成要件要素)「物」
Bei der Vase müsste es sich um eine Sache handeln. (Obersatz)
花瓶は物か。
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. (Definition)
「物」とは有体物(民法85条)である。(定義)
Die Vase ist nach allgemeiner Ansicht ein Körperlicher Gegenstand. (Subsumtion)
花瓶は有体物である。(あてはめ)
Somit ist die Vase eine Sache. (Konklusion)
したがって花瓶は物である。(結論)
2) Tatbestandsmerkmal „fremd“
(構成要件要素)「他人の」
Die Vase müsste dem A fremd sein.(Obersatz).
この花瓶は他人のものか。(問題提起)
Eine Sache ist fremd, wenn Sie im Eigentum oder Miteigentum eines anderen steht. (Definition)
Die Sache steht im Eigentum des B. (Subsumtion)
Somit handelt es sich bei der Vase um eine fremde Sache. (Konklusion)
3) Tatbestandsmerkmal „beschädigt“
Die Vase müsste beschädigt sein. (Obersatz)
Eine Beschädigung ist eine Substanzverletzung oder das mehr als nur unerhebliche Herabsetzen der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. (Defintion)
Im vorliegenden Fall zerspringt die Vase in 1000 Einzelteile. Die Sachsubstanz ist dadurch komplett beschädigt und zugleich kann die Vase nicht mehr als Dekorationsstück oder als Wassergefäß verwendet werden, sodass auch die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich herabgesetzt wurde. (Subsumtion)
Folglich ist die Vase beschädigt. (Konklusion)
4) Tatbestandsmerkmal „zerstört“
Die Vase müsste zerstört sein. (Obersatz)
Eine Zerstörung ist die Existenzvernichtung oder das vollständige Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. (Definition)
Im vorliegenden Fall zerspringt die Vase in 1000 Einzelteile. Die Vase wird durch das Zerspringen in die Einzelteile kompelett vernichtet. Zugleich kann die Vase nicht mehr als Dekorationsstück oder Wassergefäß verwendet werden, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit aufgehoben ist. (Subsumtion)
Somit wurde die Vase zerstört. (Konklusion)
(Kausalität und objektive Zurechnung (+))
Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
 (subjektive Tatbestand (+))
   Somit ist der Tatbestand erfüllt.
(Rechtswidrigkeit und Schuld (+))
 Somit hat sich der A der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht.

FALL: Der A schlägt dem B mit der Faust ins Gesicht und dabei entsteht ein Bluterguss am Auge. A schlägt den B ins Gesicht, um ihm willentlich Schmerzen zuzufügen und ihn willentlich zu verletzen, da der B die Tochter des A vergewaltigen wollte.
Lösung nach Gutachtenstil
Der A könnte sich der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht haben.
I) Tatbestand
Dazu müsste der Tatbestand des § 223 I StGB erfüllt sein.
1) Objektiver Tatbestand
Weiterhin müsste der objektive Tatbestand des § 223 I StGB erfüllt sein.
a) Körperliche Misshandlung
Es müsste eine körperliche Misshandlung gegeben sein.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Durch den Schlag mit der Faust in das Gesicht des B hat der A dem B erhebliche Schmerzen zugefügt. Der Schlag ist ein unangemessene Behandlung, die durch die verursachten Schmerzen das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Somit ist eine körperliche Misshandlung gegeben.
b) Gesundheitsschädigung
Es müsste eine Gesundheitsschädigung gegeben sein.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustandes.
Durch den Schlag in das Gesicht des B hat sich ein Bluterguss im Gesicht des B gebildet. Ein solcher Bluterguss ist ein pathologischer Zustand, welcher durch den A hervorgerufen wurde.
Somit ist eine Gesundheitsschädigung gegeben.
c) Kausalität
Weiterhin müsste die Handlung des A auch kausal für den Erfolg gewesen sein.
Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Hätte der A dem B nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen, hätte der B keine Schmerzen und auch keinen Bluterguss erlitten.
Somit ist die Handlung des A auch für den Erfolg kausal.
d) objektive Zurechnung
Weiterhin müsste der tatbestandliche Erfolg dem A auch zugerechnet werden können.
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert.
Durch den Schlag in das Gesicht des Bs hat der A gerade die Gefahr geschaffen, dass der B Schmerzen erleidet und die körperliche Integrität verletzt wird, was sich auch im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht.
Somit ist der Erfolg dem A objektiv zurechenbar.
Somit ist der objektive Tatbestand des § 223 I StGB gegeben.
2) Subjektiver Tatbestand
Weiterhin müsste der subjektive Tatbestand gegeben sein.
a) Vorsatz bezüglich der körperlichen Misshandlung
Der A müsste Vorsatz bezüglich der körperlichen Misshandlung gehabt haben.
Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Es sind drei Formen des Vorsatzes zu unterscheiden.
Der dolus directus 1. Grades ist das zielgerichtete Wollen, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen.
Der dolus directus 2.Grades ist das sichere Wissen, dass der Erfolg eintritt.
Der dolus eventualis ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und sich zumindest damit abfindet.
Vorliegen könnte es sich um Absichtsvorsatz handeln (Def. s.o.)
Laut Sachverhalt kommt es dem A gerade darauf an dem B Schmerzen zuzufügen, um sich wegen der versuchten Vergewaltigung an seiner Tochter zu rächen.
Somit hat der A Vorsatz bezüglich der körperlichen Misshandlung.
b) Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
Weiterhin müsste der A Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung haben. (Def. s.o.)
Vorliegend könnte es sich um Absichtsvorsatz handeln.
Laut Sachverhalt kommt es dem A gerade darauf an die körperliche Integrität des B zu verletzen.
Somit hatte der B Absichtsvorsatz.
Somit hat der A Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung gehandelt.
Somit ist der subjektive Tatbestand gegeben.
Somit ist der Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB erfüllt.
II) Rechtswidrigkeit
Weiterhin müsste der A rechtswidrig handeln.
Rechtswidrig handelt der, der sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr, rechtfertigender Notstand) berufen kann.
Vorliegend könnte sich A auf Nothilfe gemäß § 32 II 2. Var. StGB berufen können.
Dann müsste zunächst eine Nothilfelage vorgelegen haben.
Eine Nothilfelage setzt voraus, dass ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein rechtlich geschütztes Gut oder Interesse vorliegt.
Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt.
Laut Sachverhalt hat B versucht, die Tochter des A zu vergewaltigen, also ihre körperliche Integrität bedroht.
Damit liegt ein Angriff vor.
Der Angriff müsste gegenwärtig gewesen sein.
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Im vorliegenden Fall liegt die versuchte Vergewaltigung der Tochter des A in der Vergangenheit.
Damit ist der Angriff nicht gegenwärtig.
Damit liegt keine Nothilfelage vor.
Damit kann sich A nicht auf Nothilfe gemäß § 32 II 2. Var. StGB berufen.
Laut Sachverhalt sind keine weiteren Indizien gegeben, die einen Rechtfertigungsgrund entstehen lassen könnten.
Somit handelt der A rechtswidrig.
III) Schuld
Außerdem müsste der A schuldhaft handeln.
Schuldhaft handelt der, der sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund (entschuldigender Notstand) berufen kann.
Laut Sachverhalt sind keine Indizien gegeben, die einen Schuldausschließungsgrund entstehen lassen könnten.
Somit handelt der A auch schuldhaft.
Somit hat sich der A der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht.



# by strafrecht_at | 2018-02-17 18:52
2018年 02月 14日

オーストリー刑法における詐欺罪

§ 146 StGB Betrug
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 147 StGB Schwerer Betrug
(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 148 StGB Gewerbsmäßiger Betrug
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


ドイツ刑法

# by strafrecht_at | 2018-02-14 00:22
2018年 02月 12日

Schuld und Strafe関連文献

責任と刑罰に関する最近の文献
JULIA MARIA ERBER-SCHROPP 『責任と刑罰:責任原理の刑法哲学的研究』
Schuld und Strafe: Eine strafrechtsphilosophische Untersuchung des Schuldprinzips, Tübingen: Mohr Siebeck, 2016. X, 201 Seiten.
Perspektiven der Ethik 9
Das strafrechtliche Schuldprinzip, also das Zusprechen von persönlicher Schuld im richterlichen Urteil zur Legitimation der Strafsanktion, ist ein vieldiskutiertes und umstrittenes Thema innerhalb der Strafrechtswissenschaft. Im Kontext der Diskussion um die Frage nach der Freiheit des Willens, die von manchen als Voraussetzung für Schuldfähigkeit angesehen wird, ist das Thema auch für die Philosophie von Relevanz.
Kritiker betrachten das Schuldprinzip als irreführend und ineffektiv für die Legitimation von Strafe. Sie fordern die Umgestaltung des Schuldstrafrechts zu einem Maßregelrecht, das auf die Bedürfnisse der gesellschaftlichen Kriminalprävention ausgerichtet ist. Julia Maria Erber-Schropp zeigt, weshalb das Schuldprinzip eine elementare Bedeutung im Strafrecht hat und dass dieses nicht durch die Willensfreiheitsdebatte angreifbar ist.
Pawlik引用箇所
Schuld und Strafe関連文献_c0070192_12300218.png
*Barbara Wootton, Baroness Wootton of Abinger CH (14 April 1897 – 11 July 1988)
Wootton wrote several books on economic and sociological subjects, including Lament for Economics (1938), End Social Inequality (1941), Freedom Under Planning (1945), Social Science and Social Pathology (1959), Crime and the Criminal Law (1964) and Incomes Policy (1974).
In Crime and the Criminal Law she controversially advocated that all crimes ought to be crimes of strict liability (see Elliott, C. & Quinn, F. 2010. Criminal Law. 8th ed. Essex: Pearson Education Ltd). In other words, it was her contention that mens rea – the 'guilty mind' – should not be taken into account. This would remove the burden from the prosecution of proving intent or recklessness.
TATJANA HÖRNLE, Kriminalstrafe ohne Schuldvorwurf. Ein Plädoyer für Änderungen in der strafrechtlichen Verbrechenslehre, Baden-Baden: Nomos Verlag, 2013
Über die Frage, ob Menschen willensfrei handeln können, diskutieren Neurowissenschaftler, Philosophen und Rechtswissenschaftler intensiv. Ist vor diesem Hintergrund ein Schuldvorwurf gegenüber einem Straftäter angemessen? Tatjana Hörnle, Professorin für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin, rekonstruiert das plausibelste Modell menschlicher Entscheidungsfindung und kommt zum Ergebnis, dass ein Schuldvorwurf problematisch ist. Die Autorin bewertet die Strategien, mit denen Strafrechtswissenschaftler auf die Herausforderungen der Neurowissenschaften reagieren, als unbefriedigend. Stattdessen spricht sie sich für einen Verzicht auf einen Schuldvorwurf aus und dafür, dass der Tätern gemachte Vorwurf konsequent auf das Tatunrecht zugeschnitten werden müsse. Das Buch ist für alle von Interesse, die sich für die Themen Hirnforschung, Willensfreiheit und Schuld aus philosophischer oder strafrechtlicher Sicht interessieren.
Das Werk ist Teil der Reihe Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie, Band 45.
【参考文献】TATJANA HÖRNLE, Straftheorien, 2., überarbeitete Auflage, Tübingen: Mohr Siebeck, 2017. VIII, 76 Seiten.
Straftheorien beschäftigen sich mit der Frage, wie Kriminalstrafe gerechtfertigt werden kann. Mit der 2., inhaltlich überarbeiteten Auflage bringt Tatjana Hörnle vor allem die Kapitel zu expressiven Straftheorien und zur Legitimation von Kriminalstrafe gegenüber dem Bestraften auf den neuesten Stand der Literatur. Unter anderem wurde die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu subjektiven Rechten von Opfern aufgenommen.
»Wer sich hier auf den neuesten Stand der Diskussion bringen will, kann dieses Ziel durch die Lektüre der dichten und doch elegant geschriebenen Darstellung auf einem sehr effizienten Weg erreichen.«
Wolfgang Wohlers Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 2012, 114–116



# by strafrecht_at | 2018-02-12 11:41
2018年 02月 08日

詐欺罪:フランス刑法とドイツ刑法の比較研究(1)

1 問題の所在 
ある雑誌の記念号に論説38000字(刷り上がり40頁)以内、締め切り2018年5月31日(水)で執筆依頼を受けていたことを思い出した。以前の在外研究時にPawlik教授と日本の詐欺規定について話をした時、詐欺罪について比較法的には損害概念による限定がなされているドイツ法と欺罔概念に限定が付されているフランス法があるが日本法はどちらも限定されていないと言われたことからドイツ法とフランス法でなぜこのような違いが生じたのかを少し調べ、又Tonio Walter教授からもフランスの詐欺罪に関する大部の博士論文を贈呈してもらえたので、その内容を含めて紹介してみようと思っていたので、ちょうどいい機会だと思い特にフランスにおける manoeuvres frauduleusの概念と損害概念について比較法的に検討してみようと思っている。
さらに詐欺罪の客体についても以下のような指摘がある。
「ドイツでは,詐欺罪・恐喝罪が全体財産に対する罪として規定されている点で我が国と著しく条文の規定ぶりが相違する。我が国では,246 条・249 条の 1 項・2 項 において財物の移転と利益の移転を並置して いるのに対し,ドイツでは財産上の損害のみ が定められている。ここでは,物・利益の区別はなされていない上,物・利益の移転性も 客観面では要求されておらず,主観面で利得 目的を要求することで財産の移転罪という性質が確保されている。財物と利益を並置し,かつ,移転性も要求するの我が国の規定は,フランス刑法の影響で規定された証書騙取・証書強請の罪の延長 によって生成したものとみられる」(樋口・東京大学法科大学院ローレビュー8号[2013年]179頁)。すなわち「ボワソナードの刑法改正案に対する 司法省及び法律取調委員会が修正を加えた明治 22 年の仏文の刑法草案(Projét révisé de code pénal)の詐欺罪(493 条)をみると,客体が①金銭,②有価証券,③動産,④不動産,⑤各種の証書,⑦各種の有利な訴訟結果が羅列されている。一方,494 条の準詐欺罪においては「l’un des avantages illicites prévus à l’article précédent」と規定されている。 この仏文草案を元に法律取調委員会で確定した草案を反訳した日本語案では「前条に規定したる不正の利益の一」という文言が採用さ れている 9)[9) 条文は内田文昭ほか編著『日本立法資料全集20-2 刑法〔明治40年〕(1)-II』349,416頁(信山社, 2009 年)による]。調査した限りでは,この明治 22 年案で始めて,現行法の「不法の利益」に類似する文 言が出現している。ここでは,詐欺罪の多様な客体の規定の繰返しを回避するため,「不正の利益」という文言が使用されたといってよかろう」(樋口164 頁。なお中森喜彦「二項犯罪小論」論叢94巻5・6号215-227頁(1974年)も参照)。
そこで、フランス法における客体の記述の由来についても考察を加えたい。

2 フランス現行刑法の規定
(1)原文:Chapitre III : De l'escroquerie et des infractions voisines
Section 1 : De l'escroquerie
Article 313-1
L'escroquerie est le fait, soit par l'usage d'un faux nom ou d'une fausse qualité, soit par l'abus d'une qualité vraie, soit par l'emploi de manoeuvres frauduleuses, de tromper une personne physique ou morale et de la déterminer ainsi, à son préjudice ou au préjudice d'un tiers, à remettre des fonds, des valeurs ou un bien quelconque, à fournir un service ou à consentir un acte opérant obligation ou décharge.
L'escroquerie est punie de cinq ans d'emprisonnement et de 375 000 euros d'amende.
(2)邦訳:第3章詐欺及びその周辺の犯罪
第1節 詐欺
Art. 313-1 Code pénal
第313-1条〔詐欺〕「①虚偽の氏名若しくは資格を用い,真実の資格を濫用し又は不正な策略を用いて,自然人又は法人を錯誤に陥れて,その者又は第三者の利益に反して,資金,有価証券若しくは何らかの財物の引渡し,役務の提供又は債務履行若しくは債務の免除について,承諾させる行為は,詐欺とする。
②詐欺は,5年の拘禁刑及び2,500,000フラン[現在は:375,000ユーロ]の罰金で罰する。」
『フランス新刑法典』(平成7年・法曹会)113頁
(3)ドイツ語訳:
Escroquerie (Betrug) begeht, wer unter Verwendung eines falschen Namens oder einer falschen Eigenschaft oder unter Mißbrauch einer echten Eigenschaft oder unter Einsatz arglistiger Machenschaften eine natürliche oder juristische Person täuscht und so zu ihrem Nachteil oder zum Nachteil eines Dritten veranlaßt, Geld, Wertgegenstände oder irgendein Vermögensgut zu übergeben, eine Dienstleistung zu erbringen oder ein Rechtsgeschäft zu tätigen, das eine Verpflichtung oder Entlastung bewirkt. Der Betrug wird mit fünf Jahren Gefängnis und 375000 Euro Geldstrafe bestraft.“
Literatur:Tonio Walter: Betrugsstrafrecht in Frankreich und Deutschland. C.F. Müller, Heidelberg 1999

3 1791年7月19日違警罪と軽罪に関するデクレ(19 JUILLET 1791. DÉCRET RELATIF À L'ORGANISATION D'UNE POLICE MUNICIPALE ET CORRECTIONNELLE)(上野・後掲57頁参照)
TITRE II. - POLICE CORRECTIONNELLE.
Dispositions générales sur les peines de la police correctionnelle et les maisons de correction.
Classification des délits et peines qui seront prononcées.
Article 35. - « Ceux qui, par dol, ou à l'aide de faux noms ou de fausses entreprises, ou d’un crédit imaginaire, ou d'espérance ou de craintes chimériques, auraient abusé de la crédulité de quelque personne, et escroqué la totalité ou partie de leur fortune, seront poursuivis devant les tribunaux de district, et, si l'escroquerie est prouvée, le tribunal du district, après avoir prononcé la restitution et dommages-intérêts, est autorisé à condamner, par voie de police correctionnelle, à une amende qui ne pourra excéder 5000 livres et à un emprisonnement qui ne pourra excéder deux ans. En cas de récidive, la peine sera double. Tous les jugements rendus à la suite des délits mentionnés au présent article seront imprimés et affichés. »
4 1810年刑法典 CODE PÉNAL DE 1810
ARTICLE 405.
Quiconque, soit en faisant usage de faux noms ou de fausses qualités, soit en employant des manœuvres frauduleuses pour persuader l'existence de fausses entreprises, d'un pouvoir ou d'un crédit imaginaire, ou pour faire naître l'espérance ou la crainte d'un succès, d'un accident ou de tout autre événement chimérique, se sera fait remettre ou délivrer des fonds, des meubles ou des obligations, dispositions, billets, promesses, quittances ou décharges, et aura, par un de ces moyens, escroqué ou tenté d'escroquer la totalité ou partie de la fortune d'autrui, sera puni d'un emprisonnement d'un an au moins et de cinq ans au plus, et d'une amende de cinquante francs au moins et de trois mille francs au plus.
Le coupable pourra être, en outre, à compter du jour oit il aura subi sa peine, interdit, pendant cinq ans au moins et dix ans au plus, des droits mentionnés en l'article 42 du présent Code : le tout sauf les peines plus graves, s'il y a crime de faux.
中村義孝 (編訳)『ナポレオン刑事法典史料集成』(法律文化社・2006年)
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資料

# by strafrecht_at | 2018-02-08 16:30
2018年 02月 05日

「ドイツにおける汚職を巡る議論」

2018年3月8日(木曜)
15:00~17:00
児島惟謙館1階第1会議室
「ドイツにおける汚職を巡る議論」
「ドイツにおける汚職を巡る議論」_c0070192_23291714.png


# by strafrecht_at | 2018-02-05 23:29