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ドイツ刑法学研究ブログ

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2005年 10月 16日

Pawlik教授の刑法総論講義(AT II):刑法28条における従属性の緩和

D. Die Akzessorietätslockerungen in § 28 StGB刑法28条における従属性の緩和
I. Grundgedanken der Regelung
II. Die unterschiedlichen Regelungsmodelle in § 28 Abs. 1 und § 28 Abs.
2 StGB
1. Beschränkte Akzessorietät strafbegründender besonderer
persönlicher Merkmale (§ 28 Abs. 1 StGB)
2. Nicht-Akzessorietät strafschärfender, -mildernder oder -
ausschließender besonderer persönlicher Merkmale (§ 28 Abs.
2 StGB)
III. Der Begriff der "besonderen persönlichen Merkmale"
1. Tatbezogene und täterbezogene Merkmale
2. Insbesondere: Die Mordmerkmale
a) Vorfragen
b) Problematische Fallgruppen
aa) Ein tatbezogenes Mordmerkmal liegt nur beim Täter oder nur beim Teilnehmer vor, der andere aber weiß jeweils darum
aaa) Der Täter erfüllt ein tatbezogenes Merkmal, der Teilnehmer handelt persönlich qualifikationslos
bbb) Der Täter handelt persönlich qualifikationslos, der Teilnehmer erfüllt ein tatbezogenes Merkmal
bb) Ein besonderes persönliches Merkmal liegt nur beim Täter oder nur beim Teilnehmer vor, der andere aber weiß jeweils darum
aaa) Der Täter erfüllt ein besonderes persönliches Merkmal, der Teilnehmer handelt persönlich qualifikationslos
bbb) Der Täter handelt persönlich qualifikationslos, der Teilnehmer erfüllt ein besonderes persönliches Merkmal
cc) Der Täter und der Teilnehmer verwirklichen verschiedene Mordmerkmale, der andere aber weiß jeweils darum
aaa) Täter und Teilnehmer erfüllen je ein besonderes persönliches Merkmal, aber jeder ein anderes 
bbb) Der Täter erfüllt ein besonders persönliches, der Teilnehmer ein
tatbezogenes Merkmal
ccc) Der Täter erfüllt ein tatbezogenes, der Teilnehmer ein besonderes persönliches Mordmerkmal
ddd) Täter und Teilnehmer erfüllen je ein tatbezogenes Mordmerkmal, aber jeder ein anderes
dd) Der Teilnehmer weiß nicht um das tatbezogene Mordmerkmal des Täters



D. Die Akzessorietätslockerungen in § 28 StGB
Zur Vertiefung: Fischer/Gutzeit, JA 1998, S. 41
Geppert/Schneider, Jura 1986, S. 106
I. Grundgedanken der Regelung
II. Die unterschiedlichen Regelungsmodelle in § 28 Abs. 1 und § 28 Abs.
2 StGB
1. Beschränkte Akzessorietät strafbegründender besonderer
persönlicher Merkmale (§ 28 Abs. 1 StGB)
2. Nicht-Akzessorietät strafschärfender, -mildernder oder -
ausschließender besonderer persönlicher Merkmale (§ 28 Abs.
2 StGB)
III. Der Begriff der "besonderen persönlichen Merkmale"
Zur Vertiefung: Otto, Jura 2004, S. 469
1. Tatbezogene und täterbezogene Merkmale
2. Insbesondere: Die Mordmerkmale
a) Vorfragen
b) Problematische Fallgruppen
aa) Ein tatbezogenes Mordmerkmal liegt nur beim
Täter oder nur beim Teilnehmer vor, der andere
aber weiß jeweils darum
aaa) Der Täter erfüllt ein tatbezogenes Merkmal,
der Teilnehmer handelt persönlich
qualifikationslos
Fall: Der Täter begeht die Tat mit gemeingefährlichen Mitteln,
während der Gehilfe aus Freundschaft handelt.
bbb) Der Täter handelt persönlich
qualifikationslos, der Teilnehmer erfüllt ein
tatbezogenes Merkmal
Fall: Der Täter erfüllt kein tatbezogenes Merkmal, während der
Gehilfe grausam handelt.
bb) Ein besonderes persönliches Merkmal liegt nur
beim Täter oder nur beim Teilnehmer vor, der
andere aber weiß jeweils darum
aaa) Der Täter erfüllt ein besonderes
persönliches Merkmal, der Teilnehmer
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handelt persönlich qualifikationslos
Fall: Der Täter tötet das Opfer aus niedrigen Beweggründen, während
der Gehilfe aus Freundschaft handelt.
bbb) Der Täter handelt persönlich
qualifikationslos, der Teilnehmer erfüllt ein
besonderes persönliches Merkmal
Fall: Der Täter tötet aus Mitleid, während der Anstifter aus niedrigen
Beweggründen handelt.
cc) Der Täter und der Teilnehmer verwirklichen
verschiedene Mordmerkmale, der andere aber
weiß jeweils darum
aaa) Täter und Teilnehmer erfüllen je ein
besonderes persönliches Merkmal, aber
jeder ein anderes
Fall: Der Täter begeht die Tat aus Habgier, während der Teilnehmer
handelt, um eine andere Straftat zu verdecken.
bbb) Der Täter erfüllt ein besonders
persönliches, der Teilnehmer ein
tatbezogenes Merkmal
Fall: Der Täter tötet sein Opfer aus Mordlust mit einem vom Gehilfen
gelieferten gemeingefährlichen Mittel, nachdem der Täter dessen
Gemeingefahr ausgeschaltet hat.
ccc) Der Täter erfüllt ein tatbezogenes, der
Teilnehmer ein besonderes persönliches
Mordmerkmal
Fall: Der Täter begeht die Tat grausam, während der Gehilfe aus
Mordlust handelt.
ddd) Täter und Teilnehmer erfüllen je ein
tatbezogenes Mordmerkmal, aber jeder ein
anderes
Fall: Der Täter verwendet das vom Gehilfen gelieferte
schmerzsteigernde (=grausame) Gift nicht schmerzsteigernd, sondern
gemeingefährlich.
dd) Der Teilnehmer weiß nicht um das tatbezogene
Mordmerkmal des Täters
Fall: Der Täter begeht die Tat mittels einer Bombe; Anstifter A hat
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angenommen, der Täter werde sein Opfer erschießen.

by strafrecht_at | 2005-10-16 13:59 | Pawlik


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