2005年 10月 16日
D. Die Akzessorietätslockerungen in § 28 StGB刑法28条における従属性の緩和 I. Grundgedanken der Regelung II. Die unterschiedlichen Regelungsmodelle in § 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 StGB 1. Beschränkte Akzessorietät strafbegründender besonderer persönlicher Merkmale (§ 28 Abs. 1 StGB) 2. Nicht-Akzessorietät strafschärfender, -mildernder oder - ausschließender besonderer persönlicher Merkmale (§ 28 Abs. 2 StGB) III. Der Begriff der "besonderen persönlichen Merkmale" 1. Tatbezogene und täterbezogene Merkmale 2. Insbesondere: Die Mordmerkmale a) Vorfragen b) Problematische Fallgruppen aa) Ein tatbezogenes Mordmerkmal liegt nur beim Täter oder nur beim Teilnehmer vor, der andere aber weiß jeweils darum aaa) Der Täter erfüllt ein tatbezogenes Merkmal, der Teilnehmer handelt persönlich qualifikationslos bbb) Der Täter handelt persönlich qualifikationslos, der Teilnehmer erfüllt ein tatbezogenes Merkmal bb) Ein besonderes persönliches Merkmal liegt nur beim Täter oder nur beim Teilnehmer vor, der andere aber weiß jeweils darum aaa) Der Täter erfüllt ein besonderes persönliches Merkmal, der Teilnehmer handelt persönlich qualifikationslos bbb) Der Täter handelt persönlich qualifikationslos, der Teilnehmer erfüllt ein besonderes persönliches Merkmal cc) Der Täter und der Teilnehmer verwirklichen verschiedene Mordmerkmale, der andere aber weiß jeweils darum aaa) Täter und Teilnehmer erfüllen je ein besonderes persönliches Merkmal, aber jeder ein anderes bbb) Der Täter erfüllt ein besonders persönliches, der Teilnehmer ein tatbezogenes Merkmal ccc) Der Täter erfüllt ein tatbezogenes, der Teilnehmer ein besonderes persönliches Mordmerkmal ddd) Täter und Teilnehmer erfüllen je ein tatbezogenes Mordmerkmal, aber jeder ein anderes dd) Der Teilnehmer weiß nicht um das tatbezogene Mordmerkmal des Täters D. Die Akzessorietätslockerungen in § 28 StGB Zur Vertiefung: Fischer/Gutzeit, JA 1998, S. 41 Geppert/Schneider, Jura 1986, S. 106 I. Grundgedanken der Regelung II. Die unterschiedlichen Regelungsmodelle in § 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 StGB 1. Beschränkte Akzessorietät strafbegründender besonderer persönlicher Merkmale (§ 28 Abs. 1 StGB) 2. Nicht-Akzessorietät strafschärfender, -mildernder oder - ausschließender besonderer persönlicher Merkmale (§ 28 Abs. 2 StGB) III. Der Begriff der "besonderen persönlichen Merkmale" Zur Vertiefung: Otto, Jura 2004, S. 469 1. Tatbezogene und täterbezogene Merkmale 2. Insbesondere: Die Mordmerkmale a) Vorfragen b) Problematische Fallgruppen aa) Ein tatbezogenes Mordmerkmal liegt nur beim Täter oder nur beim Teilnehmer vor, der andere aber weiß jeweils darum aaa) Der Täter erfüllt ein tatbezogenes Merkmal, der Teilnehmer handelt persönlich qualifikationslos Fall: Der Täter begeht die Tat mit gemeingefährlichen Mitteln, während der Gehilfe aus Freundschaft handelt. bbb) Der Täter handelt persönlich qualifikationslos, der Teilnehmer erfüllt ein tatbezogenes Merkmal Fall: Der Täter erfüllt kein tatbezogenes Merkmal, während der Gehilfe grausam handelt. bb) Ein besonderes persönliches Merkmal liegt nur beim Täter oder nur beim Teilnehmer vor, der andere aber weiß jeweils darum aaa) Der Täter erfüllt ein besonderes persönliches Merkmal, der Teilnehmer 14 handelt persönlich qualifikationslos Fall: Der Täter tötet das Opfer aus niedrigen Beweggründen, während der Gehilfe aus Freundschaft handelt. bbb) Der Täter handelt persönlich qualifikationslos, der Teilnehmer erfüllt ein besonderes persönliches Merkmal Fall: Der Täter tötet aus Mitleid, während der Anstifter aus niedrigen Beweggründen handelt. cc) Der Täter und der Teilnehmer verwirklichen verschiedene Mordmerkmale, der andere aber weiß jeweils darum aaa) Täter und Teilnehmer erfüllen je ein besonderes persönliches Merkmal, aber jeder ein anderes Fall: Der Täter begeht die Tat aus Habgier, während der Teilnehmer handelt, um eine andere Straftat zu verdecken. bbb) Der Täter erfüllt ein besonders persönliches, der Teilnehmer ein tatbezogenes Merkmal Fall: Der Täter tötet sein Opfer aus Mordlust mit einem vom Gehilfen gelieferten gemeingefährlichen Mittel, nachdem der Täter dessen Gemeingefahr ausgeschaltet hat. ccc) Der Täter erfüllt ein tatbezogenes, der Teilnehmer ein besonderes persönliches Mordmerkmal Fall: Der Täter begeht die Tat grausam, während der Gehilfe aus Mordlust handelt. ddd) Täter und Teilnehmer erfüllen je ein tatbezogenes Mordmerkmal, aber jeder ein anderes Fall: Der Täter verwendet das vom Gehilfen gelieferte schmerzsteigernde (=grausame) Gift nicht schmerzsteigernd, sondern gemeingefährlich. dd) Der Teilnehmer weiß nicht um das tatbezogene Mordmerkmal des Täters Fall: Der Täter begeht die Tat mittels einer Bombe; Anstifter A hat 15 angenommen, der Täter werde sein Opfer erschießen.
by strafrecht_at
| 2005-10-16 13:59
| Pawlik
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