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2011年 01月 01日
きょう2011日1月1日より施行が遅れていたスイスの新刑事訴訟法が施行された。これまでカントン毎に28もあった刑事訴訟法がようやく連邦レベルで統一されることになった。詳しい内容については、後に紹介する予定である。
# by strafrecht_at | 2011-01-01 00:08
2010年 11月 13日
Seelmann Rechtsphilosophie Lehrbuch/Studienliteratur 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2010. Buch. XVIII, 229 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-60961-9 Das Werk ist Teil der Reihe: (Grundrisse des Rechts) Erschienen: 2010 sofort lieferbar! 19,90 € inkl. MwSt. Der Blick fürs Wesentliche. Das Werk aus der Reihe Grundrisse des Rechts befasst sich mit der Bestimmung des Phänomens »Recht« und mit den Kriterien des »Richtigen«. Der Band geht den hinter beiden Fragestellungen stehenden philosophischen Lösungsmodellen nach und gibt dabei den aktuellen Diskussionsstand wieder. Die Neuauflage ist komplett überarbeitet und auf dem aktuellen Stand der rechtsphilosophischen Forschung. Außerdem enthält sie Beispiele aus dem geltenden deutschen, österreichischen und schweizerischen Recht. Neu aufgenommen wurde angesichts der Aktualität des Themas das Kapitel »Recht und Religion«. Von Prof. Dr. Dr. h.c. Kurt Seelmann 内容は第3章に第4節法と宗教が追加された他はあまり変わっていません。 2010年 04月 15日
Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen § 105 Nötigung von Verfassungsorganen (1) Wer 1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, 2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder 3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. # by strafrecht_at | 2010-04-15 21:41
2010年 04月 14日
Besonderer Teil Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Erster Titel Friedensverrat § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg Zweiter Titel Hochverrat § 81 Hochverrat gegen den Bund § 82 Hochverrat gegen ein Land § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens § 83a Tätige Reue Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungwidriger Organisationen § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91a Anwendungsbereich Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften § 92 Begriffsbestimmungen § 92a Nebenfolgen § 92b Einziehung Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses § 94 Landesverrat § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 97a Verrat illegaler Geheimnisse § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 98 Landesverräterische Agententätigkeit § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit § 100 Friedensgefährdende Beziehungen § 100a Landesverräterische Fälschung § 101 Nebenfolgen § 101a Einziehung Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. # by strafrecht_at | 2010-04-14 20:38
2010年 02月 13日
目次 - Nebenstrafe - § 44 Fahrverbot - Nebenfolgen - § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten Zweiter Titel Strafbemessung § 46 Grundsätze der Strafzumessung § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen § 48 (weggefallen) § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen § 51 Anrechnung Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen § 52 Tateinheit § 53 Tatmehrheit § 54 Bildung der Gesamtstrafe § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Strafaussetzung § 56a Bewährungszeit § 56b Auflagen § 56c Weisungen § 56d Bewährungshilfe § 56e Nachträgliche Entscheidungen § 56f Widerruf der Strafaussetzung § 56g Straferlaß § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt § 60 Absehen von Strafe # by strafrecht_at | 2010-02-13 10:17
2010年 02月 12日
§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe (1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden. (2) § 42 gilt entsprechend. (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. 注釈:§ 43a: Gem. BVerfGE v. 20.3.2002 I 1340 (2 BvR 794/95) mit GG Art. 103 Abs. 2 unvereinbar und nichtig 違憲無効とされた。 公文孝佳「利益収奪の拡大と限界について-ドイツの刑法改正を素材として-」 (1997) 北大法学論集47巻6号223‐275頁 上嶌 一高「ドイツにおける資産刑(刑法43a条)」神戸法學雜誌 48(2) pp.251-300 1998 岡上雅美「ドイツ刑法典四三条aの資産刑をめぐる解釈について―組織犯罪に対する制裁の一事例」西原春夫先生古稀祝賀論文集 第4巻(1998)217-237 # by strafrecht_at | 2010-02-12 09:40
2010年 02月 12日
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. 次条はVermögensstrafe資産刑の規定 # by strafrecht_at | 2010-02-12 09:14
2010年 02月 11日
§ 42 Zahlungserleichterungen Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden. # by strafrecht_at | 2010-02-11 09:07
2010年 02月 10日
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt. # by strafrecht_at | 2010-02-10 23:12
2010年 02月 10日
中山先生のブログで上田先生の訃報に接し、敬愛するドイツ刑法研究の大先輩を失ったことを非常に残念に思います。上田先生は、最近では残念なことにわが国の刑法学会において失われつつある法哲学と刑法をリンクさせた研究を継続されてきました。特に両分野において大きな業績を残したドイツのArthur Kaufmann教授の下に留学され、その学説を詳細に検討され、わが国の刑法、特に医事刑法の分野に応用され重要な研究を残されました。上田先生からうかがったエピソードを一つ紹介しておきます。上田先生がBonnに始めてJakobs先生を訪ねられたとき、Jakobs先生から「ミュンヘンでは誰の下で研究してしているのですか、Roxin教授ですか」と聞かれたとき、自分は刑法解釈学よりも法哲学と刑法の関係に関心があるのでKaufmann教授のところを留学先に選んだと答えたところ、Jakobs先生は上田先生を抱擁され、「あなたは私の本当意味でのKollegeだ」といって大変喜ばれ、Kaufmann説の意義などについてかなり熱心に意見を交換されたとのことです。Jakobs先生に昨年お会いしたときも上田先生のご容態を大変心配されていました。上田先生は、50歳を越えてから安楽死問題などに関する大部の研究を次々と発表されました。私もそれを見習っていきたいと思います。きっと先生のことですからJenseitsに行かれてもKaufmannやRadbruchなどの先達とビールでも飲みながら法的に自由な領域の理論やRadbruch公式の意義などを議論されているのでは思います。心より先生のご冥福をお祈りします。 川口浩一
# by strafrecht_at | 2010-02-10 20:50
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